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BVerwG, 20.09.1983 - 2 B 126.82 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 der Beihilfeverordnung (BV)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 26.01.1979 - III 116/77
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.1982 - IV 1480/79
- BVerwG, 20.09.1983 - 2 B 126.82
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 20.09.1983 - 2 B 126.82
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). - BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81
Nahe Angehörige - Persönliche Tätigkeit bei Heilmaßnahme - Ausschluss der …
Auszug aus BVerwG, 20.09.1983 - 2 B 126.82
Eine über den Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 BV hinausgehende Auslegung verbietet sich auch im Hinblick auf § 3 Abs. 8 Satz 1 BV, wonach Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen nicht beihilfefähig sind, soweit nicht nach der Beihilfenverordnung "Ausnahmen ausdrücklich zugelassen sind" (vgl. hierzu Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 23.81 - [Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 10]).